Zuständigkeit des II. Zivilsenats

Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (vgl. hierzu Newsletter Gesellschaftsrecht) und Gemeinschaften mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist. Ergänzend befasst sich der II. Zivilsenat mit den inneren Verhältnissen von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen einschließlich der Streitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern. Der II. Zivilsenat ist weiter für die Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen und das Firmenrecht (soweit nicht dem I. Zivilsenat zugewiesen) sowie Ansprüche aus dem WpHG sowie WpÜG und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlagen in der Verletzung gesellschaftsrechtlich fundierter Schutzgesetze finden oder gesellschaftsrechtlichen Bezug haben, zuständig. In seine Zuständigkeit fallen auch Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten, umwandlungsrechtliche Streitigkeiten und die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden und Sparkassen. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan

Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im II. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die frühere Sozietät Keller & Mennemeyer).

 

 


ZPO § 251 Satz 1 
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.
Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 86/22
 

 

VerkProspG § 13 aF; BörsG § 47 aF; BGB § 311 Abs. 2 
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinn) nicht aus (Festhaltung an BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193/11, juris Rn. 18; zu § 12 AuslInvestmG: vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611 f.; Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098). 
Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22

 

 

GmbHG § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 4 
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. 
Beschluss vom 26. Juli 2022 - II ZB 20/21

 


ZPO §§ 110, 111, 565, 532 Satz 2
Zu den Voraussetzungen der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung.
Beschluss vom 08. März 2022 – II ZR 41/21

 
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; UKlaG § 4
Für die Ermittlung des Gebührenstreitwerts als auch der Beschwer im Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstö-ßen (UKlaG) richtet sich der Wert regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots; regelmäßig ist für eine Klausel bzw. Teilklausel ein Wert von 2.500 € als angemessen anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 6 m.w.N.).
Beschluss vom 06. Juli 2021 – II ZR 119/20

 

GmbHG § 64 Satz 1 und 2
Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden.
Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355/18

 

ZPO § 552a Satz 1
Zur prozessualen Zulässigkeit einer unter Vorbehalt von Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage.
(Hinweis-)Beschluss vom 13. Oktober 2020 – II ZR 273/19

 

BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 413; HGB § 161
Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last gelegt wird.
Urteil vom 15. September 2020 - II ZR 20/19

 

EGZPO a.F. § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erhöhen den Wert der Beschwer nicht, solange noch ein Teil der Hauptsache in Streit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 – V ZB 236/10, MDR 2011, 781 Rn. 7 m.w.N.).
Beschluss vom 14. Januar 2020 – II ZR 395/18

 

ZPO §167
Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. September 2017 – V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9 und vom 20. April 2018 – V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 36).
Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18


GG Art. 103 Abs. 1
1. Das Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will; unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; Beschluss vom 07. November 2018 – IV ZR 189/17, FamRZ 2019, 301 Rn. 8). 
2. Zur Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisangebotes. 
Beschluss vom 08. Oktober 2019 – II ZR 170/18

 

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, § 611 Abs. 1
a) Die Vereinbarung in dem Dienstvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft, nach der der Aufsichtsrat ihm Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann, es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung.
b) Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1) BGB stand.
Urteil vom 24. September 2019 – II ZR 192/18


ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 und 2; § 552a
1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen.
2. Zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts sowie zur Frage des Vorliegens einer Divergenz in Bezug auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Beschluss vom 04. Juni 2019 – II ZR 264/18


(Zurückweisungs-)Beschluss vom 01. Oktober 2019 – II ZR 256/18
ZPO § 543 Abs. 2; § 552a 
1. Zur Beschränkung der Revisionszulassung.
2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen.
(Hinweis-)Beschluss vom 04. Juni 2019


(Zurückweisungs-)Beschluss vom 01. Oktober 2019 – II ZR 253/18
ZPO § 543 Abs. 2; § 552a 
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen.
(Hinweis-)Beschluss vom 04. Juni 2019


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, § 611 Abs. 1
a) Die Vereinbarung in dem Dienstvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft, nach der der Aufsichtsrat ihm Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann, es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung.
b) Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1) BGB stand.
Urteil vom 24. September 2019 - II ZR 192/18


ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 und 2
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle der Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Spruchkörpers desselben Gerichts oder von Entscheidungen eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 186).
2. Zu den Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und der Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.
Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZR 157/18


AGG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.
Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 244/17


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Zur Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Auskunftsklage.
Beschluss vom 05. Februar 2019 – II ZR 98/18


ZPO § 543 Abs. 2
Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungs-rechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 24; Urteil vom 19. September 1977 – II ZR 11/76, NJW 1977, 2316 zur GmbH; Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 7 ff. zur AG).
Beschluss vom 29. Januar 2019 – II ZR 234/18


BGB § 823 Abs. 2; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
§ 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 11. Dezember 2018 - II ZR 455/17


ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 199
1. Hat das Berufungsgericht die Revision wirksam beschränkt auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Das gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus völlig anderen Gründen anzugreifen beabsichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 – IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Beschluss vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn.10 f. m.w.N.).
2. Im Fall einer zugelassenen Revision ist Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist und im Fall der Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zugrückgewiesen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 – II ZR 172/17, ZInsO 2018, 1955 Rn. 3 m.w.N.).
Beschluss vom 20. November 2018 – II ZA 8/18


GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung
Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443).
Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17


GmbHG § 46 Nr. 5
Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.
Urteil vom 3. Juli 2018 - II ZR 452/17


HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17


HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17


BGB § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2
Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft.
Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16


ZPO § 517, § 519 Abs. 2
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § § 519 Abs. 2 ZPO (hier: eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers).
Beschluss vom 02. Februar 2018 – II ZB 2/17


ZPO §§ 3, 9 Abs. 1
Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen.
Beschluss vom 23. Mai 2017 – II ZR 169/16


PartGG § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2
Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.
Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 3
Zur erforderlichen Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
Beschluss vom 08. November 2016 – II ZR 8/16


ZPO § 563 Abs. 3
Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages einer atypisch stillen Gesellschaft betreffend die Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen.
Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 139/15


ZPO § 233 Satz 1, 520 Abs. 2 Satz 1
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Beschluss vom 19. Juli 2016 – II ZB 3/16


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 9
Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 – II ZR 110/12 – juris, Rn. 2 m.w.N.).
Beschluss vom 12. April 2016 – II ZR 297/15


BRAO § 59a Abs. 1 Satz 1; PartGG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; § 2
a) Die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar.
b) § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1BvL 6/13, NJW 2016, 700 Rn. 44 - 93).
Beschluss vom 12. April 2016 - II ZB 7/11


GmbHG § 35, § 46 Nr. 8 Alt. 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt es nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung (hier dem Beirat, dem diese Kompetenz übertragen war), einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Davon sind auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteile vom 20. November 1958 – II ZR 17/57 – BGHZ 28, 355, 357 und vom 16. Dezember 1991 – II ZR 31/91 – BGHZ 116, 353, 355).
Beschluss vom 02. Februar 2016 – II ZB 2/15


BGB §§ 242, 426 Abs. 1; HGB §§ 110, 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4
a) Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.
b) Leistet ihnen die Gesellschaft keinen Aufwendungsersatz, können Treugeberkommanditisten, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, von Mit-Treugebern, soweit diese für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten (mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszahlungen an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB einen deren Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden anteiligen Ausgleich verlangen. Den Mit-Treugebern ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber den zahlenden Treugeberkommanditisten darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht (unmittelbar) haften.
Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13


BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b
a) Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.
b) Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (...) entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.
Urteile vom 22. September 2015 - II ZR 340/14II ZR 341/14 und II ZR 343/14 


ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 716
1. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO.
2. Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger zu. Das gilt auch gegenüber einem das Anlegerregister führenden Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13 – ZIP 2015, 319, Rn. 9).
Urteil vom 21. Juli 2015 – II ZR 163/15


ZPO § 544 
Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Beschluss vom 19. Mai 2015 – II ZB 16/14


HGB § 161
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.
Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13


ZPO §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB § 666
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung.
2. Zum Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Treugeber sowie der unmittelbar beigetretenen Kommanditisten bei treuhänderischer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft.
Beschluss vom 23. September 2014 – II ZB 24/13


ZPO § 561
Zum Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Anlageentscheidung im Zusammenhang mit dem Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter.
Urteile vom 29. Juli 2014 – II ZR 276/13 und II ZR 236/13 und II ZR 193/13


GG Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 38, 39 Abs. 2
Eine Kündigungsfrist in der Satzung eines in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Arbeitgeberverbandes, die sechs Monate überschreitet, ist auch unter Berücksichtigung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten berechtigten Belange des Verbandes regelmäßig nicht mit der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten individuellen Koalitionsfreiheit seiner Mitglieder vereinbar.
Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbaren Umfang aufrechterhalten.
Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 

 

HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden.
Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 2/13 

 

HGB § 130a Abs. 3 aF

Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Urteil vom 03. Juni 2014 – II ZR 100/13

 

HGB §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4; BGB § 707
Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten. 
Urteil vom 20. Mai 2014 – II ZR 186/13

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1
Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist jedoch zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.
Beschluss vom 15. April 2014 – II ZR 61/13

 

ZPO § 233
Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann. 
Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12

 

InsO § 15a Abs. 1; § 109 Abs. 1; § 119
Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können. 
Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12

 

SpruchG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG - VV Nr. 1008
Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13

 

BGB § 708
Die Vorschrift des § 708 BGB schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt. An den Beweis, in eigenen  Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850 ff.).
Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 391/12

 

GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 59a Abs. 1; PartGG §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2
1. Hat das Amtsgericht und das Beschwerdegericht in einer Partnerschaftsregistersache eine Anmeldung zum Partnerschaftsregister zurückgewiesen, weil sich ein Rechtsanwalt mit einer Ärztin und Apothekerin zu einer "interprofessionellen Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" zusammengeschlossen hat, wobei die Ärztin und Apothekerin nach dem Inhalt des Eintragungsantrages nur gutachterlich und beratend tätig sein soll und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben soll, ist das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, denn nach Überzeugung des Senats ist zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAGO, mit dem Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und/oder Apothekern eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
2. Angesichts der nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischem Willen abschließenden Regelung in § 59a Abs. 1 BRAO ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, die Vorschrift ohne Verletzung des Parlamentsvorbehalts aus Gründen der Verfassung oder des Recht der Europäischen Union erlaubniserweiternd bzw. verbotseinschränkend so auszulegen, dass sie einer beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht entgegenstünde (entgegen Anwaltsgerichtshof Celle, 27. April 2006, AGH 18/05, NJW-RR 2006, 927).
3. Der Senat ist der Überzeugung, dass die gesetzliche Ausgestaltung der beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe in § 59a Abs. 1 BRAO insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als sie die berufliche Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und mit Apothekern - im Gegensatz zu einer solchen mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts­prüfern und vereidigten Buchprüfern - nicht zulässt.
Beschluss vom 16. Mai 2013 – II ZB 7/11

 

Bundesgerichtshof entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers

BGB § 25; ZPO § 256
Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist.
Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.
Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12
Pressemitteilung Nr. 74/13

 

ZPO §§ 2, 3; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4
Zur Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds (Kommanditgesellschaft) zur Einsichtsgewährung in Unterlagen.
Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – II ZB 4/12 - II ZB 18/11

 

BGB §§ 387, 670, 675 Abs. 1; HGB § 128
In einer Publikumspersonengesellschaft, an der sich die Anleger im Rahmen eines Treuhandverhältnisses beteiligen können, welches so ausgestaltet ist, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie - unmittelbare - Gesellschafter gestellt werden, können sie gegen den in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger nicht mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen, die ihnen gegen den Treuhandgesellschafter zustehen.
Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11

 

BGB § 242; LwAnpG § 42 Abs. 1
Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden.
Die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft können aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gescheiterte Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft geheilt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008  - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.)
Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10

 

GmbHG § 5a Abs. 1; BGB § 179
Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird.
In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.
Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11

 

AktG § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 2
Der abberufene Abwickler einer Aktiengesellschaft kann verpflichtet sein, einen Nachfolger auf dringend zu erledigende oder für die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdrücklich hinzuweisen.
Urteil vom 28. Februar 2012 - II ZR 244/10

 

GmbHG § 34
Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.
Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.
Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11

 

BGB § 27 Abs. 3, § 254, § 670
Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.
Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 304/09

 

HGB §§ 128, 129; BGB §§ 242, 735
Zur Haftung eines Kapitalanlegers für einen Liquidationsfehlbetrag nach Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds (OHG).
Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 248/09

 

BGB § 735; HGB § 105
Ist - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen und sind im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt, hat der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters.
Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09

 

ZPO § 398 Abs. 1
Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Aussage anders verstehen oder würdigen will als das erstinstanzliche Gericht.
Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10

 

ZPO § 348 Abs. 3, § 511 Abs. 4, § 522 Abs. 1
Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen, setzt den Streitwert auf mehr als 600 € fest und trifft weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Zulassung der Berufung, kann in dem Schweigen eine konkludente Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der originäre Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO entschieden hat.
Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10

 

GmbHG § 39 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nur auf den Zeitpunkt der Verurteilung selbst abstellt und nicht auf den der Rechtskraft des Urteils, vermittelt dem Registergericht nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG.
Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZB 24/10

 

GmbHG §§ 29 Abs. 1, 37 Abs. 1, 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1;
Der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, jedenfalls soweit der Beschlussgegenstand die Vermögenssphäre betrifft (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1756; Bergmann, Festschrift Kirchhof, 2003, S. 15, 20 ff.). Vom Beschlussgegenstand, der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, ist mit dem Weisungsrecht (§ 37 Abs. 1 GmbHG) und dem Gewinnbezugsrecht (§ 29 Abs. 1 GmbHG) die Vermögenssphäre der Schuldnerin betroffen.
Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft unterliegt der herrschende Gesellschafter keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG. Insoweit entspricht es dem Regelungszweck des § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG, für sogenannte körperschaftliche Sozialakte eine Ausnahme vom Stimmverbot zu machen. Der Beschluss über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gegenüber dem herrschenden Gesellschafter betrifft nicht nur das Verhältnis der beherrschten Gesellschaft zu ihrem herrschenden Gesellschafter, sondern auch die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und verändert ihre Organisationsstruktur, so dass dem herrschenden Gesellschafter seine Mitwirkung nicht versagt werden kann.
Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 116/10

 

GmbHG § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1
Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt.
Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10

 

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist.
Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 301/09

 

BGB §§ 713, 670
Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.
Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 158/09

 

Zur Auslegung einer Ausscheidensregelung in einem Praxisgemeinschaftsvertrag

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 522 Abs. 2 und 3, 542 Abs. 1;
Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet eine Revision nur gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile statt. Ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO), d.h. durch Rechtsmittel der ZPO nicht angreifbar (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 14/04, ZIP 2007, 697, 698 mwN).
Eine Erweiterung der Berufungsanträge ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 25, jeweils mwN).
Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7). Geht das Gericht bei der Auslegung vertraglicher Bestimmungen aber auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei nicht ein, lässt sich daraus schließen, dass es diesen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies rechtfertigt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, DB 2010, 1583 Rn. 7 mwN).
Beschluss vom 27. Oktober 3010 - II ZR 185/09

 

Bundesgerichtshof lehnt Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn auf Weiterbeschäftigung ab

GmbHG § 38; BGB § 615
Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt.
Urteil vom 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08
Pressemitteilung Nr. 191/2010

 

AktG §§ 171 Abs. 2, 175 Abs. 2
Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2 AktG), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden. 
Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09

 

ZPO §§ 522 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 Abs. 3
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4 m.w.Nachw.).
Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.
Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09

 

BGB § 716 
Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB. 
Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen. 
Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. 
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08

 

GmbHG § 43 Abs. 2 
Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte. 
Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08

 

GVG § 21 g Abs. 3; BGB § 707
Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen. 
Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat. 
Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07  

 

GmbHG § 51 Abs. 3 
Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.
Beschluss vom 19. Januar 2009 - II ZR 98/08

 

GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a.F. (§ 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.) 
Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).
Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.
Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 26/08
Pressemitteilung Nr. 190/08

 

HGB § 74 c 
§ 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.
Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07

 

BGB § 242; ZPO § 185 
Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149, 311).
Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07

 

ZPO §§ 69, 233, 515, 517 
Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07

 

§256 ZPO
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 

 

RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2 
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.
Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 

 

GenG § 34 Abs. 1 u. 2 
Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGHZ 152, 280 - zur GmbH).
Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank bei der Kreditbewilligung und der nachfolgenden Kreditausreichung.
Beschluss vom 8. Januar 2007 - II ZR 304/04 

 

Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche Telekom und T-Online
Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06 
Pressemitteilung Nr. 86/06

 

Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie anstellenden GmbH ist zulässig – kein Verstoß gegen das „Hinauskündigungsverbot“
Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342/03
Pressemitteilung Nr. 127/05

 

Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe 
Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254). 
Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozessrisiken gerechnet werden muss.
Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03
Pressemitteilung Nr. 51/05

 

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, dass eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.
Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 365/02