Zuständigkeit des X. Zivilsenats

Dem X. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigkeiten über Patent- und Gebrauchsmusterrecht, einschließlich Ansprüchen von und gegen Patentanwälten. Er ist auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen, aus dem Sortenschutzgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des I. Zivilsenats begründet ist, und bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständig. Daneben sind dem X. Zivilsenat bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Reise- und Personenbeförderungsverträge. Weitere Spezialzuweisungen ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan

Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen im Vorlegungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 GWB sind ab 01. September 2019 dem XIII. Zivilsenat zugewiesen.

Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im X. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer). 

 


BGB § 852 Satz 2
Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.
Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/20
 

 

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 
Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO kommen nicht nur Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann. 
Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22

 

FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen. 
Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 84/22

 


BGB § 651h Abs. 3; Richtlinie (EU) 2015/2302 Art. 12 Abs. 2 
Zur Frage des Anspruches auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise wegen der Covid-19-Pandemie nach Rücktritt vom Reisevertrag.
Urteil vom 28. März 2023 – X ZR 78/22
 

Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

ZPO § 148
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 (X ZR 53/21) ausgesetzt.
Beschluss vom 30. August 2022 – X ZR 3/22
Pressemitteilung Nr. 128/2022 vom 30. August 2022

 

 

BGB § 651h Abs. 3, Richtlinie (EU) 2015/2302 Art. 12 Abs. 2 
a) Die Bewertung der von der Covid-19-Pandemie ausgehenden Gefahr als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 im vorgesehenen Reisezeitraum (hier: Juni 2020) als ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion bei Durchführung der Reise bestand, die dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte. 
b) § 651h Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände sich nur am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe und nicht auch am Wohnort des Reisenden auswirken. 
c) Der Tatbestand des § 651h Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn schon vor Beginn der Reise unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist. 
d) Die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden ist, bedarf einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände und ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen. 
e) Individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden wie das Alter sind jedenfalls dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB Bedeutung gewonnen haben und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer besonders betroffenen Risikogruppe) dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben. 
Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21
Pressemitteilung Nr. 128/2022 vom 30. August 2022

 



BGB aF § 651i Abs. 2 und 3
Ein Reiseveranstalter kann sich seiner Obliegenheit, die Umstände darzulegen, die für die Angemessenheit einer im Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt maßgeblich sind, nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, entsprechende Pauschalsätze vereinbart und an dieses entrichtet.
Urteil vom 24. Mai 2022 – X ZR 12/21

 


ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Urteil vom 03. Mai 2022 – X ZR 4/21
 

 

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

Der für den Fall der Annullierung eines Fluges in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO wahlweise vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten steht dem jeweiligen Fluggast auch dann zu, wenn er nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist.
Urteil vom 27. September 2022 - X ZR 35/22

 

 

FluggastrechteVO Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 7
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt: Liegen direkte Anschlussflüge im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung schon dann vor, wenn ein Reisevermittler Teilflüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang zusammenfasst, dem Fluggast hierfür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und ein einheitliches elektronisches Ticket ausgibt, oder bedarf es darüber hinaus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen?
Beschluss vom 22. Juni 2021 - X ZR 2/20

 


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9; BGB § 527 Abs. 1, § 528 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
1. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen über-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 2. März 2019 – VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2020 – X ZB 5/19, Rn. 23).
2. Zum Anspruch auf Rückzahlung unentgeltlich zugewandter Geldbeträge.
Beschluss vom 01. Dezember 2020 – X ZR 65/19



ZPO § 299 Abs. 1
a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. 
b) Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat.
Beschluss vom 14. Januar 2020 – X ZR 33/19
 


ZPO § 233 Satz 1 D, § 520 Abs. 2 Satz 3
Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.
Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18


Urteile vom 15. Januar 2019 – X ZR 15/18 und X ZR 85/18
Pressemitteilung 4/19


FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3; Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c
a) Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals, der einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Flugs verhindert, kann außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen.
b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist vom Tatrichter situationsabhängig zu beurteilen. Die Wirkung von Maßnahmen, zu denen die Parteien nicht vorgetragen haben und die sich auch nicht als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen, bedarf dabei keiner Aufklärung.
c) Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind lediglich Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung oder Verspätung desjenigen Flugs hätte vermeiden können, der von dem außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignis betroffen ist. Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).
Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18
Pressemitteilung 191/18 vom 18. Dezember 2018


FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
a) Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen.
b) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs ergibt sich nicht allein daraus, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig erreichen können.
c) Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen die Luftsicherungsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (wie die Schließung der Kontrollstellen oder die Räumung des Abflugbereichs) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte.
Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 111/17
Pressemitteilung 146/18


FluggastrechteVO Art.7, Art.2 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Art.11; BGB § 280 Abs. 1
a)
Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art.11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.
b)
Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.
Urteil vom 24. Oktober 2017 – X ZR 64/16


BGB § 651j Abs. 1 und 2, § 651e Abs. 3; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 2
a) Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.
b) Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde.
Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15
Pressemitteilung Nr. 76/17 vom 16. Mai 2017


Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 320 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1, § 646
a) Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Fahr- oder Fluggastes, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Rechts des Personenbeförderungsvertrags.
b) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, nach der der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.
Urteil vom 16. Februar 2016 -  X ZR 98/14
Pressemitteilung 41/16


BGB § 323; AGBGB BW §§ 13, 16
a) Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.
c) Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.
Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13



Kein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkinds

FluggastrechteVO Art. 3 Abs. 3 Satz 1
Ein kostenlos befördertes Kleinkind hat auch dann keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif ergibt.
Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14
Pressemitteilung 36/15



Bundesgerichtshof zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise
Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 34/14
Pressemitteilung 35/15



Bundesgerichtshof zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

BGB § 651a Abs. 1, § 320 Abs. 1, § 307 Abs. 1 und 3
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 – X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
b) Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung (hier: 40% des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist.
Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13
Pressemitteilung 183/14



VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3
Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.
Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.
Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13



Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.)
Fluggäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung, wenn die Verspätung durch einen Generalstreik und einen Radarausfall verursacht wurde.
Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13
Pressemitteilung 94/14
Pressemitteilung 53/14



Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3; Art. 6 Abs.1; Art. 8 Abs. 1
Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorgesehenen Flugzeugs eingetreten sind.
Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.
Die Umbuchung von Fluggästen auf andere Flüge ist keine Maßnahme, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn es im Einzelfall möglich gewesen wäre, alle Fluggäste eines annullierten oder verspäteten Flugs auf einen anderen Flug umzubuchen.
Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13
Pressemitteilung 94/14


GG Artt. 103 Abs. 1 und 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
Zu den Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze.
Beschluss vom 27. Mai 2014 – X ZB 13/13


BGB § 651a; BGB-InfoV § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 1
a) Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, entsprechend anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringen soll, zu der eine weitere Reiseleistung gehört.
b) Soweit der Reisende über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren ist, betrifft dies die Anforderungen, die sich aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen am Reiseziel sowie bei Transitaufenthalten ergeben. Zur geschuldeten Information gehören nicht Umstände, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen.
Urteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13


BGB § 651a Abs. 1, § 315 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 308 Nr. 4; BGB-InfoV § 6 Abs. 2
a) Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Frage regeln, wann sie erbracht werden soll.
b) Der Zeitpunkt der Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden.
c) Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.
d) Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.
Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13
Pressemitteilung Nr. 176/13
Pressemitteilung Nr. 198/13


Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung
Urteil vom 24. September2013 - X ZR 160/12
Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 129/12
Pressemitteilung 155/13


BGB § 651c Abs. 1, § 651a Abs. 1, § 651e Abs. 1, § 651f Abs. 2
a) Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizumessen sein kann.
b) Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben.
c) Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungsquote ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung.
d) Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2012 – X ZR 76/11, RRa 2012, 170, Rn. 32).
Urteil vom 14. Mai 2013 – X ZR 15/11
Pressemitteilung 88/13
Pressemitteilung 18/13


Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

VO 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; LuftVerkAbk EU/Schweiz Art. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat antreten?
Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12
Pressemitteilung 59/13

 

VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 6
Legt der öffentliche Auftraggeber den Vergabeunterlagen ein Kurztextleistungsverzeichnis bei, darf der Bieter als Adressat dies dahin verstehen, bei dessen Verwendung zur Beschreibung der angebotenen Leistung nur die darin geforderten Angaben machen zu müssen. Der öffentliche Auftraggeber kann in diesem Fall den Ausschluss des Angebots nicht darauf stützen, er habe sich an anderer Stelle in den Vergabeunterlagen ausbedungen, dass bei Verwendung selbstgefertigter Abschriften oder Kurzfassungen alle im Langtextleistungsverzeichnis geforderten Textergänzungen in das Kurztextverzeichnis übertragen werden müssen.
Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 155/10

 

BGB § 530 Abs. 1
a)Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
b)Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11

 

Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

BGB §§ 130, 133, 145, 146, 154, 157, 312g
Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.
Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.
Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12
Pressemitteilung 174/12

 

VOB/A 2006 § 8 Nr. 3, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b
Zu der Ausschlusssanktion für Angebote, welche geforderte Erklärungen nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung der Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen wann abzugeben sind. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ohne Weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen.
Will ein Bieter im Schadensersatzprozess geltend machen, die Verpflichtung, seine vorgesehenen Nachunternehmer schon zum Ende der Angebotsfrist namhaft zu machen oder gar die sie betreffenden Eignungsnachweise bis dahin beizubringen, sei unzumutbar gewesen und habe deshalb unbeachtet bleiben können, muss er die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergeben soll.
Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10

 

Bundesgerichtshof zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreise


BGB § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 7
§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.
Urteil vom 2. November 2011 – X ZR 43/11X ZR 44/11
Pressemitteilung 173/11

 

BGB § 516
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.
Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10

 

VOB/A 2009 § 16 Abs. 8; VOB/A 2002, 2006 § 25 Nr. 5 Satz 1
Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte.
Bei der Zulassung von Nebenangeboten werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind.
Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10

 

BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 Satz 1; GWB § 97 Abs. 7
Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsges etz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 18/07, VergabeR 2008, 219 Leitsatz e).
Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10

 

VOB/A 2009 § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; BGB § 145
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots deckt regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten sind.

GWB § 97 Abs. 1; VOB/A 2009 § 13 Abs. 2
Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.
Beschluss vom 23. März 2011 - X ZR 92/09

 

Bundesgerichtshof zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck

MÜ Art. 17 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2
Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird.
Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10

 

ZPO §§ 50, 239
Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152).
Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 81/09

 

Bundesgerichtshof legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10
Pressemitteilung 236/10

 

ZPO § 544
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zulassung der Revision nicht erfordern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 ff. und BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, MDR 2005, 1241).
Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09

 

Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

FluggastrechteVO Art. 5, 8, 12
Ein Luftfahrtunternehmen hat, sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach vernünftigem Ermessen zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.
Aus Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Die Grundlage für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Anspruch muss sich aus dem nationalen Recht ergeben. Bei Anwendung des deutschen Sachrechts schuldet ein Luftfahrtunternehmen gemäß § 280 Abs. 1 BGB seinen Fluggästen Schadensersatz, wenn es schuldhaft seine Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht erfüllt.
Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09
Pressemitteilung 64/10

 

FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3
Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stun-den nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor).
Urteile vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, Xa ZR 64/07, Xa ZR 164/07 und Xa ZR 166/07
Pressemitteilung 40/10

 

FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3;  ZPO § 543
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist regelmäßig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Zulassung geführt hat, nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im Streitfall ist die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, wann eine Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen für den auf § 651f Abs. 2 BGB gestützten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf diesen Anspruch.
Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63).
Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 106/06

 

BGB § 280 Abs. 1; § 311 Abs. 2
Die Rechtsprechung, wonach regelmäßig eine Verurteilung zu Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers des Auftraggebers nur in Betracht kommt, wenn der Kläger bei in jeder Hinsicht rechtmäßigem Vergabeverfahren den Auftrag hätte erhalten müssen, gilt auch für Fälle, in denen dem Kläger im fehlerhaften Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt worden ist.
Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 86/08

 

FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b, Art. 5, Art. 7
Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.
Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08

 

Zur Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, bei einem planmäßig begonnenen, nach einer Zwischenlandung aber nicht weiter durchgeführten Flug Ausgleichszahlungen zu leisten
Verfahren Xa ZR 72/09 und Xa ZR 86/09 - beide Rechtsmittel wurden zurückgenommen
Pressemitteilung 258/09

 

Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren. 

BGB § 651g Abs. 1
Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).
Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06
Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 74/08
Pressemitteilung 127/09

 

BGB § 516 Abs. 1
§ 516 Abs. 1 BGB definiert die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unter einer solchen Zuwendung ist jedenfalls die Verschaffung eines Vermögensvorteils zu verstehen (AnwK/Dendorfer, § 516 BGB Rdn. 13). Auf Seiten des Schenkers muss eine Vermögensminderung ("rechtliche Entäußerung eines Vermögens-vorteils" nach Prot. II 3, hier zit. nach Staudinger/Wimmer-Leonhardt, 2005, § 516 BGB Rdn. 17; vgl. auch Rdn. 21) im Sinn einer Entreicherung (BGHZ 112, 40, 46) eintreten, der auf Seiten des Beschenkten eine Vermögensvermehrung entspricht (MünchKomm./Kollhosser, BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.). Dabei muss die Substanz des Vermögens des Schenkers vermindert werden (BGHZ 101, 229, 232 m.w.N.). Dass es sich auch wirtschaftlich um Vermögensgegenstände handeln muss, die sich der Schenker selbst gleichsam durchseiner Hände Fleiß erarbeitet hat, ist der Bestimmung dagegen nicht zu entnehmen.
Urteil vom 26. März 2009 – Xa ZR 118/06

 

BGB § 281 Abs. 2 1. Alternative, § 323 Abs. 2 Nr. 1
Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Gläubiger erfolgt.
Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Gläubiger verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert war.
Urteil vom 20. Januar 2009 - X ZR 45/07

 

Die Auslegung der Individualvereinbarung zwischen den Parteien ist zunächst Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf überprüfbar, ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Tatsachenmaterial außer Acht gelassen wurde, oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen worden ist (vgl. z.B. Sen. Urt. v. 9.10.2002 - X ZR 80/01, BGH-Report 2003, 150; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; BGHZ 135, 269, 273).
Urteil vom 1. April 2008 - X ZR 150/05 

 

Gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht des Hochschullehrers bei Veröffentlichung von Diensterfindungen verfassungsgemäß

ArbNErfG § 42 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9
Die Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) hält sich im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.
Die Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
Urteil vom 18. September 2007 - X ZR 167/05
Pressemitteilung 130/07

 

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b
Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen zu den Leistungen, die der Bieter durch Nachunternehmer erbringen lassen will, gefordert, so ist ein Angebot, das diese Erklärungen nicht enthält, von der Wertung der Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen.
Urteil vom 18. September 2007 - X ZR 89/04 

 

Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1
Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen. Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat. Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist. Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnisseiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
Urteil vom 12. Juli 2007- X ZR 87/06
Pressemitteilung 82/07

 

ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.
Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 

 

Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben.
Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05 

 

Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03
Pressemitteilung 3/05

 

Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, dass der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so  konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 

 

Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, dass das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.
Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03 

 

Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt voraus, dass Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluss an BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100). Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu qualifizieren.
Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02 

 

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02
Pressemitteilung Nr. 112/03

 

Der Werkunternehmer hat auch ohne Nachfristsetzung für einen Vermögensschaden einzustehen, der dem Besteller eines unter Verletzung von Urheberrechten Dritter hergestellten Werbefilms zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels hätte auffordern können, durch die Verbreitung des Werbefilms und die deshalb von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche bereits entstanden ist.
Urteil vom 13. Mai 2003 - X ZR 200/01 

 

Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern
Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01
Pressemitteilung 119/02