Zuständigkeit des XI. Zivilsenats

Dem XI. Zivilsenat sind zugewiesen die Rechtsstreitigen über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sowie aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (vgl. hierzu Newsletter Bank- und Kapitalmarktrecht). Rechtsstreitigkeiten aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist, fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des XI. Zivilsenats. Daneben hat der XI. Zivilsenat Rechtsstreitigkeiten aus Kontokorrenten und Bürgschaften sowie über Ansprüche aus Kauf und Tausch sowie Niesbrauch und Pfandrecht von Wertpapieren sowie Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche und kapitalmarktrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Dem XI. Zivilsenat sind auch Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen zugewiesen. Weiter ist der XI. Zivilsenat zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag der Banken sowie Ansprüche aus Bankgarantien. Schließlich ist der XI. Zivilsenat zuständig für die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 FMStFG zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan

Die nachfolgenden Entscheidungen geben Ihnen einen Überblick über unsere Tätigkeit im XI. Zivilsenat (Entscheidungen vor dem 01.01.2015 betreffen die Sozietät Keller & Mennemeyer).

 

 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46)
Nach der vollständigen Erfüllung eines Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.).
Beschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22
 

 

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1

Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 23. Mai 2023 – XI ZR 272/22

 

 

ZPO §§ 3, 9 Abs. 1; § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zur Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer, wenn vertragliche Ansprüche aus einem nicht ausgezahlten Darlehensvertrag in Abrede gestellt werden.
Beschluss vom 08. November 2022 – XI ZR 453/21

 

 

BGB § 357 Abs. 7 (Fassung bis zum 27. Mai 2022)
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrundezulegen.
Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22

 

 

ZPO § 321a, § 574
Zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob die Anhörungsrüge, die in der Beschwerdeinstanz zur Abänderung der zunächst vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO geführt hat, zulässig und begründet war.
Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 4/22

 

 

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, WM 2003, 1581, 1582 mwN, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, WM 2020, 1945 Rn. 7 mwN).
Beschluss vom 13. September 2022 – XI ZB 7/22

 

 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 26. Juli 2022 – XI ZR 186/21
 

 


ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; § 574 Abs. 1 und 2
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Beschluss vom 17. Mai 2022 – XI ZB 24/21
 

 

VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 22 Abs. 1 
Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht gestellt werden. 

VwVfG § 48 Abs. 3; GrdstVG § 7 Abs. 3 
a) Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG und kann auch dann erfolgen, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist; die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG tritt nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen worden ist. 
b) Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist nach dem im Rahmen der Ermessenabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz berufen können. 
c) Auch eine gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG fingierte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen bezogen auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorliegen. 

VwVfG § 48; GrdstVG § 6 
Soll die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erfolgen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so hat die Behörde während des Rücknahmeverfahrens die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführen und muss den Veräußerer über diesen Vorgang in Kenntnis setzen; die Rücknahme muss zwingend mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden. Eines Zwischenbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG bedarf es nicht; die Vertragsparteien können die Anhörung zum Anlass nehmen, zu erklären, dass der Antrag für den Fall der Rücknahme zurückgenommen wird. 

VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 7 Abs. 2; GBO § 38 
Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird; die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dessen sofortige Vollziehbarkeit gehört zu denjenigen Voraussetzungen des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die Genehmigungsbehörde zu prüfen hat. 
Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20
Pressemitteilung Nr. 62/2022 vom 17. Mai 2022

 


KapMuG § 20 Abs. 2 Satz 1
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.).
Beschluss vom 22. Februar 2022 – XI ZB 29/21
 


BGB §§ 242 Cd, 495 
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 folgende Frage vorgelegt: 

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können? 
Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21

 

 

BGB § 357 Abs. 4 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 1, § 492 Abs. 2, § 495
Bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags von dem Darlehensnehmer noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20

 

BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 
Zur Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Investition in zwei in einem Solarpark installierte Photovoltaikanlagen und der Frage eines Schadensersatzanspruches gegen die Bank beim Vorwurf, ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten zu haben.
Urteil vom 11. Januar 2022 – XI ZR 215/19
 



ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 
Zur erforderlichen Rechtsmittelbeschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Beschluss vom 23. November 2021 – XI ZR 159/21

 

 

BGB §§ 357, 358 Abs. 4 Satz 1
Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zurückgeblieben wäre.
Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20

 

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 376/20
 

 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
XI ZR 17/21
Beschlüsse vom 08. Juni 2021 – XI ZR 17/21XI ZR 557/20XI ZR 18/21 und XI ZR 12/21
 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 01. Juni 2021 – XI ZR 149/20


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. 
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 27. April 2021 – XI ZR 614/20

 


ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Rechtsmittelbeschwer; der Feststellung eines Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris). 
Beschluss vom 27. April 2021 – XI ZR 638/20
 


RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46); EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB §§ 346 ff., § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. 
Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 75/20
 



RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. 
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschlüsse vom 23. März 2021 – XI ZR 544/20 und XI ZR 625/20

 

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (hier: nicht ausreichende Rechtsmittelbeschwer im Blick auf den Wert eines Feststellungsantrags).
Beschluss vom 23. März 2021 – XI ZR 640/20



RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. 
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 02. März 2021 – XI ZR 258/20
 



RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. 
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – XI ZR 543/20XI ZR 244/20 und XI ZR 328/20

 

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZR 316/20XI ZR 370/20  – und –  XI ZR 412/20

 

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers reduziert sich der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 8 m.w.N.). Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 – XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 – XI ZR 136/15, juris Rn. 3 und vom 31. März 2020 – XI ZR 577/18, juris Rn.4).
Beschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZR 589/19

 

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 10. November 2020 – XI ZR 14/20

 

EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3
Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
Urteil vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19

 

BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 
Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der hier maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs beendet ist, so sind für den Streitwert die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 – XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 – XI ZR 613/17, juris Rn. 2). 
Beschluss vom 20. Oktober 2020 – XI ZR 522/19

 

HGB §§ 384, 385, 394
Zur Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen Mistrade.
Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 39/19



RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff., § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 165/19
 

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19XI ZR 496/19XI ZR 605/19 – und – XI ZR 20/20

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1 und Abs. 4, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2
Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfGK18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 – XI ZR 589/17, juris, Rn. 2, vom 8. Juni 2016 – XI ZR 268/15, juris, Rn. 5, vom 2. September 2015 – XI ZR 280/14, juris, Rn. 5 und vom 13. April 2015 – XI ZA 10/14, juris, Rn. 3).
Beschluss vom 07. Juli 2020 – XI ZR 182/19

 

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) Art. 10 Abs. 2 Buchst. p; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – XI ZR 32/19XI ZR 96/19 XI ZR 109/19XI ZR 277/19XI ZR 280/19XI ZR 391/19XI ZR 392/19 –                        XI ZR 398/19XI ZR 420/19XI ZR 440/19XI ZR 456/19XI ZR 502/19 – und  – XI ZR 554/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 252/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 569/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 444/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 65/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 64/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 213/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 103/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 541/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 413/19

 

ZPO § 544 Abs. 4
Zur Frage der Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO bei Nachschieben eines Revisionszulassungsgrundes.
Beschluss vom 28. April 2020 – XI ZR 120/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18

 

EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242, §§ 346 ff.
1. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion kommt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Urteil vom 21. Januar 2020 – XI ZR 465/18

 

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 195, 199 Abs.1 
1. Zur Inanspruchnahme einer Bank auf Rückabwicklung zweier Fondsbeteiligungen.
2. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden die klagende Partei begehrt (BGH, Urteile vom 23. September 2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497 f. m.w.N. und vom 25. Januar 2011 – II ZR 171/09, juris, Rn. 15).
3. Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 08. März 2005 – XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f., vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25 und Senatsbeschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18, WM 2019, 721 Rn. 13).
Urteil vom 19. November 2019 – XI ZR 575/16


BGB § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3 
a) Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. 
b) Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. 
c) Wird der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich. 
d) Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. 
Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18
Pressemitteilung 143/19


BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis 12. Juni 2014), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 
Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und stammt das gewährte Darlehen aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), schuldet der Darlehensgeber, der nicht sämtliche vom Darlehensnehmer erlangten Leistungen ungekürzt an die KfW weitergeleitet hat, als Rückgewährschuldner die Herausgabe von Nutzungen, die er aus dem bei ihm verbliebenen Teil der Leistungen gezogen hat. 
Urteil vom 8. Oktober 2019 - XI ZR 717/17


ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; § 355 Abs. 1 und 2; § 495 Abs. 1
1. Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens.
2. Zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 677/17


GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
Zur Frage der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes.
Beschluss vom 03. September 2019 – XI ZR 537/18



ZPO § 85 Abs. 2; § 238 Abs. 2 Satz 1; § 522 Abs. 1 Satz 4; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Beschluss vom 18. Juni 2019 – XI ZB 28/18


BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist, so dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags entsteht (Bestätigung Senatsurteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f., vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 25, vom 24. März 2015 - XI ZR 278/14, WM 2015, 1181 Rn. 19 ff. und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16, WM 2017, 1155 Rn. 18; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 30 und vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 26). Darauf, ob der Geschädigte seine Vertragserklärung noch widerrufen kann, kommt es für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs nicht an (Abgrenzung BGH, Urteil vom 8. November 2018 - III ZR 628/16, WM 2018, 2317 Rn. 20).
BGB §§ 305c, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (Bestätigung Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43 und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20 sowie - XI ZR 397/16, juris Rn. 14; Abgrenzung BGH, Urteil vom 8. November 2018 - III ZR 628/16, WM 2018, 2317 Rn. 19).
Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2, § 522 Abs. 2 Satz 2, § 531 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
1. Überspannt das Gericht offenkundig Anforderungen an die Substantiierung und versäumt es deshalb, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen, ist der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs evident verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 und vom 22. Januar 2013 – XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 7).
2. Zur Frage des Anspruchs auf Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühr.
Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 9/18


BGB § 495 Abs. 2 (Fassung bis 29. Juli 2010)
Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrags.
Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18



BGB § 242; § 355 Abs. 1 und 2; § 495 Abs. 1
1. Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens.
2. Zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17


EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; ZPO § 3, 4 Abs. 1 Satz 1
Zum Wert der Rechtsmittelbeschwer bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrages.
Beschluss vom 18. September 2018 – XI ZR 703/17


BGB § 355 Abs.1 und 2, § 495 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Urteil vom 18. September 2018 – XI ZR 750/16


BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), §§ 398, 413
Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17


BGB § 355 Abs. 1 und 2, § 495 Abs. 1, § 561, § 562, § 563 Abs. 3
Zum Anspruch auf Rückzahlung eines als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrages bei Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Urteil vom 24. Juli 2018 – XI ZR 305/16


BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl.
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar  2017 – IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9).
Urteil vom 13. März 2018 - XI ZR 291/16


BGB § 242, § 355
Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen.
(Hinweis-)Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17
und
(Zurückweisungs-)Beschluss vom 07. März 2018 – XI ZR 298/17


ZPO § 850k Abs. 1 BGB § 675n
1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.
2. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.
Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15


BGB § 187 Abs. 1, § 242, § 291, § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 21.
Zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.
Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16


BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b AO § 43 Satz 2 a) Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759). b) Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15


BGB § 133 C, § 157 F Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag (im Anschluss an Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306).
Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15


BGB § 138; ZPO § 286, § 767
a) Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines – auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden –vereinfachten Ertragswertverfahrens".
b) Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Mai 1960 – II ZR 207/58, WM 1960, 807)
Urteil vom 18. Oktober 2016 – XI ZR 145/14


BGB § 495 Abs. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 351 Satz 1, § 139
BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
BGB-InfoV Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) (Fassung bis zum 7. Dezember 2004)
a) Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach § 139 BGB.
b) Zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung, die das Muster für die Widerrufsbelehrung um den Zusatz ergänzt, bei mehreren Darlehensnehmern könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen.
c) Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben.
d) Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten Verbraucherdarlehensverträgen.
Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Zum Anspruch auf Erstattung von Abschlägen, die das Kreditinstitut anlässlich der Auszahlung von Wohnraumförderdarlehen einbehalten hat.
Urteil vom 05. Juli 2016 – XI ZR 350/15


GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2
1. Zum Anspruch auf Rückzahlung eines im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms gewährten zweckgebundenen Investitionskostenzuschusses.
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Blick auf das Verbot sogenannter Überraschungsentscheidungen.
Beschluss vom 28. Juni 2016 – XI ZR 319/14


Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 30; 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; § 488 Abs. 3 Satz 3
a)  Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.
b) Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.
Urteil vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14
Pressemitteilung 40/16


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung
"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14
Pressemitteilung 14/16 vom 19. Januar 2016
Pressemitteilung 188/15 vom 13. November 2015


Art. 103 Abs. 1 GG; ZPO § 398, § 529 Abs. 1 Nr. 1
Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5, vom 9. Februar 2010 – XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6). Das Berufungsgericht ist in einem solchen Fall nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 18). Unterlässt es dies und wendet damit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhaft an, ist die dadurch benachteiligte Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 – XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6).
Beschluss vom 05. Mai 2015 – XI ZR 326/14


WpHG § 37a (in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung)
Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienst-leistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (Bestätigung Senatsurteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04, BGHZ162, 306).
Urteil vom 24. März 2015 – XI ZR 278/14


RVG-VV Nr. 3200; RVG §§ 2,13
Kostenfestsetzung: Zur Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren.
Beschluss vom 30. September 2014 – XI ZB 21/13


BGB §§ 276, 280
Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären.
Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden.
Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12


ZPO §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1
Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Urteil vom 15. April 2014 – XI ZR 513/11


BGB § 826, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Zur Haftung einer das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren.
Urteil vom 3. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 


ZPO §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1
Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 363/11


AGB-Banken 2002 Nr. 19 Abs. 1
Eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242
Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs.1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.
Urteil vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12
Pressemitteilung 181/12
Pressemitteilung 8/13

BGB § 250 Satz 1, § 249 Abs. 1
Ist bereits der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Geld gerichtet, besteht für eine Anwendung von § 250 Satz 1 BGB kein Raum, da es einer Umwandlung des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen Anspruch auf Zahlung von Geld nicht bedarf (entgegen OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2011 - 3 U 101/10).
Das Kreditinstitut hat dem von ihm fehlerhaft beratenen Anleger nach § 249 Abs. 1 BGB den für den Erwerb der Anlage aufgewandten Geldbetrag zu zahlen, auf den ein Erlös aus deren Veräußerung anzurechnen ist.
Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11


KapMuG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1, § 552 Abs. 1 Satz 1, § 575, § 577 Abs. 1 Satz 1
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.
Beschluss vom 02. Oktober 2012 - XI ZB 12/12


Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

BGB § 123, AGBG § 5 aF
Zur Frage, ob eine arglistige Täuschung darin zu sehen ist, dass in einem Verkaufsprospekt für eine Eigentumswohnung angegeben wird, dass für "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" 76,70% des kalkulierten Gesamtaufwandes aufzuwenden sind, ohne dass ausgewiesen wird, dass hierbei eine Innenprovision in Höhe von 18,24% eingepreist wurde.
Zur Auslegung eines formularmäßigen Vermittlungsauftrages und vorformulierter Angaben in einem Berechnungsbeispiel.
Urteile vom 05. Juni 2012 - XI ZR 149/11XI ZR 173/11XI ZR 174/11XI ZR 175/11XI ZR 176/11XI ZR 177/11XI ZR 178/11XI ZR 179/11
Pressemitteilung 82/12


ZPO § 543 Abs. 1
Zur Beschränkung der Zulassung der Revision auf die erzielten Steuervorteile bei Rückabwicklung eines finanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung.
Beschluss vom 20. März 2012 – XI ZR 340/10

 

BGB §§ 171, 172, 812 Abs. 1 Satz 1
a) Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Zwischenfinanzierungsvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die Nichtigkeit auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB geheilt worden, kann der Darlehensnehmer grundsätzlich die von ihm auf den - wirksamen - Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen im Wege der Leistungskondiktion bei der Bank kondizieren, wenn die Darlehensvaluta des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht an den Darlehensnehmer bzw. nicht auf eine wirksame Weisung an einen Dritten ausgezahlt worden ist und er weder die eine noch die andere Valuta erhalten hat.
b) Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Darlehensvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kommt es im Falle einer Vertragsannahme durch die Bank für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob ihr bereits bei Unterzeichnung ihrer Annahmeerklärung die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat, sondern darauf, ob dies bei Vertragsschluss, d.h. bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, der Fall gewesen ist.
Urteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10

 

ZPO § 580 Nr. 7 lit. b
Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Wird ein Rechtsstreit durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt dafür nicht (BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, juris Rn. 29, vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 13, vom 27. April 2010 - XI ZR 154/09, juris und vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7).
Beschluss vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 75/11

 

Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c
Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO.
Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11

 

VerbrKrG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 u. 4, 6 Abs. 1; BGB  §§ 126, 607 Abs. 1
Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungserklärung.
Urteil vom 25. Oktober 2011 – XI ZR 332/10

 

VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1
Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03).
Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10

 

BGB § 133, § 684 Satz 2
Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09

 

BGB §§ 151, 171, 172
Zum Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zwischen-finanzierungsvertrages zwecks Immobilienerwerbs.
Urteil vom 17. Juli  2011 – XI ZR 198/11

 

BGB § 684 Satz 2
Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrif t (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können.
Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 172/09

 

BGB §§ 611, 276; GG Art. 103 Abs. 1 GG

Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Umständen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 41 und Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394, Tz. 12).
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn es durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Dies ist bei Immobilienkäufen der Fall, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Immobilie (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, Tz. 16 und vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 14, jeweils m.w.N.).
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (Senat, Urteil vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 17 m.w.N.). Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises aufdrängen musste, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen.
Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw. Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).
Beschluss vom 15. Juni 2010 – XI ZR 318/09

 

BGB § 242, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts.
Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGHZ 176, 234).
Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09

 

RBerG a.F. Art. 1 § 1;  BGB §§ 134, 171 f.
Zur Nichtigkeit eines Treuhandvertrages.
Beschluss vom 16. März 2010 – XI ZR 175/09

 

ZPO § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 5 BGB § 216 Abs. 2 Satz 1, § 780, § 812 Abs. 2
Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.
Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09

 

ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6
Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden.
Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.
Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08
Pressemitteilung Nr. 190/09

 

BGB § 428
Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.
Urteil vom 31. März 2009 - XI ZR 288/08

 

BGB §§ 314, 490 i.V.m.  Nr. 26 Abs. 2 ABG Sparkassen
Nach Nr. 26 Abs. 2 ABG Sparkassen in Verbindung mit §§ 314, 490 BGB setzt die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind. Für eine Sparkasse ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111; Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416).
Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, BGHZ 154, 146, 153; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Diese ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (Senat, BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
Beschluss vom 10. März 2009 – XI ZR 492/07

 

BGB § 491 Abs. 1
Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07

 

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3

Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07

 

ZPO §§ 91a, 574 Abs. 2, Abs. 3; BGB §§ 242, 985
Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22).
Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07

 

HWiG § 1; VerbrKrG 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4; HGB § 128; RBerG Art. 1 § 1
Ein Darlehensnehmer hat zwar nach dem Widerruf (§ 1 HWiG, § 7 VerbrKrG) eines Darlehensvertrages, der mit dem Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, nicht die an den Fonds ausgezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (Senat BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12), sondern lediglich seine Fondsbeteiligung an die Darlehensgeberin abzutreten (Nobbe WM 2007 Sonderbeilage 1, S. 18). Dadurch wird dem Schutzzweck der Widerrufsregelung Rechnung getragen, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seiner Verpflichtungserklärung festhalten will (Senat BGHZ 133, 254, 260; 167, 252, 256 Tz. 12). Dies gilt jedoch nicht bei Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG, weil diese Vorschriften nicht nach dem Verbundcharakter des Geschäftes differenzieren und die Unwirksamkeit kraft Gesetzes eintritt, also nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers über die Ausübung eines Widerrufsrechts abhängt (Senat BGHZ 167, 252, 264 ff. Tz. 32 ff.). Die frühere Rechtsprechung des II. Zivilsenats, der den Darlehensnehmer auch in diesem Fall nur zur Abtretung der Fondsbeteiligung als verpflichtet ansah, weil er nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um die Fondsbeteiligung bereichert sei (BGHZ 159, 294, 309 ff.), ist aufgegeben worden (Senat BGHZ 167, 223, 236 ff. Tz. 37 ff., 41).
Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.
Urteile vom 17. Juni 2008 – XI ZR 120/07
Urteile vom 17. Juni 2008 – XI ZR 121/07
Urteile vom 17. Juni 2008 – XI ZR 191/07
Urteile vom 17. Juni 2008 – XI ZR 203/07

 

BGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung.
Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06

 

Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.). Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch un-richtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 

 

BGB § 241 Abs. 2, § 242, § 311 Abs. 2
Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.
Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.
Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07

 

BGB § 138 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 27. April 1993)

Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerbrKrG.
Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).
Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB.
Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06

 

Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht.
Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 

 

Ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten stellt kein zulässiges Beweismittel im Urkundenprozess dar, soweit dadurch der Beweis durch Sachverständige ersetzt werden soll.
Urteil des vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06 

 

Voraussetzungen der Duldungsvollmacht sind nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, so dass der Vertragspartner daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen konnte (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 788 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 jeweils m.w.Nachw.).
Urteil vom 13. März 2007 - XI ZR 159/05 

 

RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.
Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05

 

Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.
Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05 

 

Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 

 

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt
Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04
Pressemitteilung 62/06

 

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131).
Beschluss vom 11. April 2006 - XI ZR 105/05 

 

Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehensgeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.
Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04 

 

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598).
Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 83/05 

 

Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie zu Steuersparzwecken eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden Bank nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB auch in Fällen vertretungsbefugt, in denen die ihm erteilte umfassende Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Etwas anderes gilt nur, wenn die finanzierende Bank bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Im Jahre 1992 konnte auch die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht nicht kennen (Fortführung BGHZ 145, 265).
Urteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03